Allgemeine Geschäftsbedingungen Liefer- und Zahlungsbedingungen der MCG GmbH
gültig ab 14.11.2003
1. Geltungsbereich
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der MCG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die MCG nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn MCG nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn diese dem Auftraggeber
nicht nochmals übersandt oder verwiesen wurde.
1.3 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Markenfirmierungen unter MCG.
2. Vertragsabschluß, Angebote, Auftragsdurchführung
2.1 Angebote durch MCG sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrags zustande. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
2.2 MCG ist berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an anderen Produktionsstätten durchführen zu lassen.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Konzeptionen und anderen Unterlagen behält MCG Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung durch MCG zugänglich gemacht werden. Alle von MCG stammenden Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht von MCG erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise
Es gelten die Preise der gültigen Preisliste bzw. der genannten Preise im Angebot der MCG. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Frachtspesen und Transportverpackung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. MCG behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen oder Forderungen nach Ablauf der Zahlfrist jederzeit fällig zu stellen.
4.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung können Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vorbehalten. Zahlungseingang ist grundsätzlich der Tag der Gutschriftsanzeige der Bank.
4.3 Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig.
4.4 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen von MCG gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Weiterhin ist MCG berechtigt, die obliegende Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheiten leistet. Berechtigter Anlaß besteht bei einem eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Auftraggebers.
4.5 Soweit MCG Leistung in Teilen erbringen, ist MCG berechtigt vom Auftraggeber auch Teilzahlungen zu verlangen.
5. Höhere Gewalt
Außergewöhnliche und unverschuldete Umstände wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbaren Umstände seitens MCG oder deren Vorlieferanten verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung.
6. Fristen und Termine
6.1 Von MCG genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
6.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von MCG nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, wie unter Punkt 5 beschrieben.
6.3 MCG ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
6.4 Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde alle Nachweise beizubringen, die MCG für die Ein- und Ausfuhr benötigt.
6.5 Die Einhaltung von Fristen und Termine setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus. Werden die vorgenannten Verpflichtungen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so gilt eine angemessene Verlängerung der Fristen und Termine als vereinbart.
6.6 Hat MCG die Fristen und Termine für ihre Leistungen und Lieferungen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
7. Gefahrtragung, Versand, Lagerkosten
7.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware der zur Versendung bestimmten Personen oder Anstalt übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Produktionsstätte verlassen hat.
7.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Entscheidung durch MCG überlassen. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Anforderung und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
7.3 Die Kosten für die Verpackung und Versand (Fracht, Porto, Zoll) trägt der Auftraggeber.
7.4 Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird das Verpackungsmaterial nicht zurückgenommen. Soweit MCG gesetzlich verpflichtet ist, Transport- und Verpackungsmaterialien zurückzunehmen, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Rücktransport.
7.5 Lagerkosten Bei Annahmeverzug kann MCG Lagergeld in Höhe von DM 100,– je angefangenem Kalendermonat verlangen. Nach 6 Monaten ist MCG berechtigt, die Ware und Vormaterialien auf Kosten und Risiko an den Auftraggeber zurückzuschicken oder für Rechnung
des Auftraggebers freihändig zu veräußern und mögliche Erlöse mit anstehenden Forderungen zu verrechnen. Ist eine Verwertung binnen 3 Monaten nicht möglich, ist MCG berechtigt die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
7.6 Gefahrenübergang Reklamationen wegen falsch oder mangelhaft gelieferter Ware können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware bei MCG schriftlich eingehen. MCG kann verlangen, daß der Auftraggeber eine Übernahmeerklärung abgibt.
8. Annahmeverzug
Erklärt der Auftraggeber nach Ablauf einer Fristsetzung weiterhin die Annahmeverweigerung, kann MCG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 MCG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so behält sich MCG das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MCG in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 MCG ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Der Auftraggeber überträgt das Recht, alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an MCG abzutreten.
9.3 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für MCG zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an MCG ab. MCG nimmt die Abtretung an.
9.4 Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an MCG ab. Er ist wideruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von MCG hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. MCG ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers offenzulegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an MCG bekanntzugeben.
9.5 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von MCG gelieferten Waren erfolgt für MCG. MCG erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
9.6 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt MCG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist MCG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind.
9.8 Bei einem Rücknahmerecht durch MCG gemäß Abs. 7 ist MCG berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von MCG den Zutritt zu den Geschäftszeiten während der Bürozeit – auch ohne vorherige Anmeldung – zu gestatten.
9.9 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 9.10 Der Auftraggeber ist zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die Rechte von MCG anderselben beeinträchtigen oder gefährden, nicht berechtigt.
9.11 Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht an den von MCG gelieferten Waren und Gegenständen nicht zu.
9.12 Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen, die von MCG nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, nicht aufrechnen.
9.13 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Auftraggebers nach Wahl von MCG freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
10. Mailorder/Handel
10.1 Ware, die über elektronischen, schriftlichen, telegrafischen oder fernmündlichen Weg bestellt wird (E-Commerce, Internet-Order, Mailorder, Händler- Vertriebssysteme) bleibt vom Umtauschrecht ausgeschlossen, sofern nicht vorher etwas Gegenteiliges vereinbart bzw. die Ware versiegelt oder verschweißt wurde.
10.2 Ware, die vom Auftraggeber vorsätzlich beschädigt wurde, bleibt vom Umtausch ausgeschlossen.
11. Fernabsatzgesetz
Bestellungen nach dem Fernabsatzgesetz können 14 Tage nach Erhalt widerrufen werden.
12. Dienstleistungen einschließlich entgeltlicher Beratung
12.1 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
12.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine, soweit nicht anderes vereinbart wird.
12.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
13. Gewährleistung
13.1 MCG kann nach Eingang einer Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben, oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen. Hierfür ist MCG eine angemessene Frist einzuräumen. Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nicht. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware zu erheben. Eine Überprüfung durch MCG ist zu gewährleisten.
13.2 Solange MCG die vorstehend beschriebenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware ergreift, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
13.3 Jegliche Gewährleistung für Produkte, die vom Auftraggeber entgegen der Spezifikationen von MCG geändert oder benutzt wurden, entfällt. Entsprechendes gilt auch, falls die Mängel der Lieferungen und Leistungen von MCG auf die Beschaffenheit der an MCG vom Auftraggeber zugänglich gemachten Vorlagen, erteilten Weisungen, Empfehlungen oder sonstwie übermittelten Angaben zurückzuführen sind.
13.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
13.5 Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen MCG nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an bei MCG eintrifft.
13.6 Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
14. Haftung
14.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Regelung getroffen ist, haftet MCG für Schäden, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung nur, wenn ein Schaden
a.) durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, oder
b.) durch die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht verursacht wurde.
14.2 In allen Fällen, in denen MCG haftet, ist die Haftung von MCG der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, die MCG voraussehen konnte.
15. Exportkontrollvorschriften, Genehmigungen
Von MCG vertriebene Produkte unterliegen teilweise Beschränkungen der Exportkontrollvorschriften. Der Auftraggeber wird diese respektieren.
16. Rechte Dritter
Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien bei vertragsgemäßer Verwendung die volle Sach- und Rechtsgewähr und versichert, daß er Lizenz- und Auswertungsrechte, insbesondere auch Gema- und Urheberrecht gewahrt hat. Die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten, eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen an den gelieferten Materialien teilt er MCG mit. Der Auftraggeber gewährleistet, daß keine Rechte Dritter verletzt werden. Er wird MCG von allen Ansprüchen Dritter, die mit einer Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter aufgrund der von MCG vorgenommenen Bearbeitung begründet werden, in vollem Umfang unverzüglich freistellen.
17. Ausgangsmaterialien
17.1 Ausgangsmaterialien sind MCG in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern.
17. 2 Bei Bedenken durch MCG über den einwandfreien Zustand der angelieferten Materialien sind neue zu beschaffen. Für den normalen Verschleiß von Arbeitsmaterialien haftet MCG nicht. Gegebenenfalls sind erneute Materialien zu stellen.
17.3 Alle bei MCG lagernden Ausgangsmaterialien können spätestens nach 6 Monaten Lagerfrist auf Kosten des Auftraggebers zurückgeschickt oder nach dessen Zustimmung vernichtet werden.
17.4 Sollte MCG von Dritten wegen vorgenannter Inhalte schadenersatzpflichtig gemacht werden, so ist MCG berechtigt, ihrerseits vom Auftraggeber Schadenersatz zu verlangen.
18. Vertragsstrafe
Storniert der Auftraggeber nach Vertragsbestätigung den Auftrag, tritt er also vom rechtsgültig geschlossenen Vertrag zurück, hat er einen Stornobetrag in Höhe von 25 % des Bruttoverkaufspreises an MCG zu zahlen, es sei denn, der Schaden ist höher.
19. Sonstiges
19.1 Diese Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten, wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
19.2 Änderungen dieser Bedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
19.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
MCG GmbH, P.O.Box 170433,
60078 Frankfurt am Main, Germany